12.03.2014

Halterhaftung für Abschleppkosten

Abschleppen aus absolutem Halteverbot ist regelmäßig rechtmäßig. Wenn der Falschparker (=Fahrer) nicht greifbar ist und nicht gegen ihn vollstreckt werden kann, darf sich die Behörde am Halter schadlos halten. (VG Aachen,nbsp Urteil v 23.02.2011,nbsp 6 K 1/10).

Ein in Hongkong lebender Taiwanchinese hatte in Deutschland einen Leihwagen im absoluten Halteverbot abgestellt. Das Fahrzeug wurde abgeschleppt. Die Behörde erließ einen Gebührenbescheid über die Kosten gegen die Leihwagenfirma. Darauf teilte die Leihwagenfirma der Behörde die Anschrift des Fahrers in Hongkong mit.

Die Behörde wollte keine internationale Vollstreckung. Sie hielt an ihrem Bescheid gegenüber der Leihwagenfirma fest. Die Klage dagegen blieb erfolglos.

Das zuständige Verwaltungsgericht stellte zunächst klar, dass ein Verkehrsverstoß an sich eine Abschleppmaßnahme noch nicht rechtfertige. Weitere Umstände müssten hinzutreten wie z.B. eine konkrete Verkehrsbehinderung.

Andererseits sei eine Verkehrsbehinderung aber nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist beispielsweise auch eine Funktionsstörung der Verkehrsfläche. Diese ist bei einem Verstoß gegen ein absolutes Halteverbot regelmäßig gegeben.

Die Behörde ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar grundsätzlich gehalten, die Abschleppkosten zunächst gegenüber dem Fahrer geltend zu machen. In der Rechtsprechung sei aber anerkannt, dass der Halter subsidiär hafte, wenn z.B. der Fahrer nicht bekannt sei oder von diesem keine Zahlung erlangt werden könne.

Nach Auffassung der Richter sind diese Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn der Fahrer zwar bekannt und auch zahlungsfähig ist, die Vollstreckung eines Titels aber aus anderen Gründen als aussichtslos erscheint.

Ein Vollstreckungstitel gegen einen in Hongkong lebenden Taiwanchinesen sei praktisch wertlos, da keinerlei Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und Taiwan existierten. In diesem Fall dürfe die Behörde den Kosten- und Gebührenbescheid unmittelbar gegen den Halter erlassen.

Quelle: haufe.de

Sollte gegen Sie eine Behörde die Abschleppkosten geltend machen, obwohl Sie nicht der Fahrer gewesen sind, dann können Sie im Regelfall gegen die Zahlungsaufforderung vorgehen. Im Einzelfall können Sie sich gern an unsere Kanzlei wenden.